Konkurs

Im Konkurs wird das ganze Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin unter den Gläubigern verteilt.

Eröffnung des Verfahrens

Die Eröffnung des Konkurses erfolgt durch Gerichtsurteil. Zuständig hierfür ist nicht das Konkursamt, sondern das Zivilgericht Basel-Stadt.

Wirkungen der Konkurseröffnung

Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt, bildet die Konkursmasse. Mit Konkurseröffnung kann der Schuldner nicht mehr gültig über sein Vermögen verfügen.
Ab Publikation der Konkurseröffnung können sich auch Dritte nicht mehr darauf berufen, dass sie keine Kenntnis vom Konkurs hatten.

Feststellung der Konkursmasse

Nach Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt ein Inventar aller Vermögenswerte auf und schätzt deren Verkehrswert. Der Schuldner hat zu erklären, ob das Inventar vollständig und richtig ist.

Falls die festgestellten liquiden oder leicht liquidierbaren Mittel nicht zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreichen, beantragt das Konkursamt dem Gericht, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen. Die Gläubiger erhalten danach die Möglichkeit, durch Bezahlung eines Kostenvorschusses die Durchführung des Verfahrens zu bewirken.

In der Regel werden Konkurse im sog. summarischen Verfahren durchgeführt, das durch das Konkursgericht bewilligt werden muss.

Schuldenruf

Kann das Verfahren durchgeführt werden, wird der Schuldenruf im Kantonsblatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innert 30 Tagen beim Konkursamt anzumelden.

Es ist auch nach Ablauf dieser Frist möglich, Forderungen anzumelden. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, sind sie vom Gläubiger zu tragen. Ausserdem nehmen verspätete Forderungseingaben nicht an vorher erfolgten Abschlagszahlungen teil.

Kollokation

Die Feststellung der berechtigten Forderungen erfolgt im Kollokationsplan. Dieser wird während 20 Tagen den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt. Gläubiger, deren Forderung nicht vollumfänglich zugelassen wird, werden darüber brieflich benachrichtigt.

Verwertung

Im summarischen Verfahren erfolgt die Verwertung der Vermögensgegenstände der Konkursmasse nach dem Schuldenruf, entweder durch Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf.

Bei Gegenständen mit einem Wert von über CHF 50'000.— erhalten die Gläubiger vor einem Freihandverkauf Gelegenheit, höhere Angebote einzureichen.

Die Versteigerungen werden durch die Gantbeamtung Basel-Stadt durchgeführt.

Strittige Ansprüche, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, werden den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr („Abtretung“ gemäss Art. 260 SchKG) angeboten.

Verteilung

Nach vollständiger Liquidation aller Vermögenswerte erfolgt die Verteilung der Konkursdividenden und die Ausstellung der Verlustscheine.

Verlustscheine verjähren gegenüber dem Schuldner nach einer Frist von 20 Jahren ab ihrer Ausstellung.