Eigentumsvorbehalte an zu verkaufenden Gegenständen sind nur gültig, wenn sie ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sind.
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Die Aufsichtsbehörden beaufsichtigen das Betreibungs- und Konkursamt und behandeln Beschwerden gegen dessen Verfügungen.
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Für die wichtigsten Begehren im Betreibungs- und Konkursverfahren werden Formulare zur Verfügung gestellt. Deren Benutzung ist nicht obligatorisch, aber empfohlen.
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