Betreibungsferien

Im Betreibungsverfahren gelten Schonfristen, während deren keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.

Während der Betreibungsferien dürfen zum Schutz des Schuldners keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden:

  • während je 7 Tagen vor und nach Ostern
  • während je 7 Tagen vor und nach Weihnachten
  • vom 15. bis zum 31. Juli