Betreibungsferien
Im Betreibungsverfahren gelten Schonfristen, während deren keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.
Während der Betreibungsferien dürfen zum Schutz des Schuldners keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden:
- während je 7 Tagen vor und nach Ostern
- während je 7 Tagen vor und nach Weihnachten
- vom 15. bis zum 31. Juli