Gerichtliche und freiwillige Ganten

Ganten sind die behördlich angeordneten oder von Privaten unter behördlicher Aufsicht durchgeführten Versteigerungen.

Gerichtliche Ganten

Gerichtliche Ganten sind die auf Anordnung des Betreibungs- und Konkursamtes, des Erbschaftsamtes und des Zivilgerichts stattfindenden öffentlichen Versteigerungen.

Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können in der Regel nur am Ganttag vor Beginn der Versteigerung besichtigt werden. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gantpublikation. Alle Versteigerungen erfolgen gegen Barzahlung und ohne Limite, d. h. es wird kein Mindestpreis vorgegeben. Ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall, die nicht unter dem Metallwert zugeschlagen werden dürfen. Der Zuschlag erfolgt an die meistbietende Person.

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Freiwillige Ganten

Sämtliche auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt von Privaten veranstalteten, öffentlichen Versteigerungen ("freiwillige Ganten") unterstehen gemäss dem Gantgesetz der Aufsicht durch die Gantbeamtung Basel-Stadt.

Als Einlieferer von zu versteigernden Kunstwerken, Antiquitäten und anderen Sammelobjekten wenden Sie sich am besten an eines der in Basel ansässigen Auktionshäuser, die über sachverständige Spezialisten verfügen. Die Versteigerung von Hausrat usw. lohnt sich in der Regel wegen der damit verbundenen Kosten nicht. Räumungen führen wir nicht durch. Für Haushalträumungen und ähnliches empfehlen wir Ihnen, sich an ein gemeinnütziges Brockenhaus oder an einen Trödler zu wenden.

Als Versteigerer sind Sie verpflichtet, eine Versteigerung mindestens zwei Monate im voraus bei uns anzumelden. Versteigerungen dürfen nur durch Personen veranstaltet werden, deren Ruf und Kenntnisse für eine einwandfreie Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung Gewähr bieten. Für jede Versteigerung muss ein Katalog publiziert werden. Die für Kunstauktionen geltenden Bestimmungen finden Sie im einzelnen im Reglement der Aufsichtsbehörde.

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