Konkursverfahren

Sind Sie im Handelsregister als Inhaber/in einer Einzelfirma oder als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Personengesellschaft eingetragen, so kann die Gläubigerin ebenso wie bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen beim Gericht die Eröffnung des Konkurses über Sie beantragen. In diesem Fall werden grundsätzlich alle Ihre Vermögenswerte zu Geld gemacht und der Gesamterlös unter alle Ihre Gläubiger verteilt.

Konkurseröffnung

Die Konkurseröffnung erfolgt durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens geniessen Sie rechtliches Gehör, d. h. Sie haben das Recht, ihre Einwendungen gegen die Konkurseröffnung im Rahmen der Bestimmungen der Zivilprozessordnung geltend zu machen.

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Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung

Auf die ordentlichen Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung werden Sie im Urteil hingewiesen (Rechtsmittelbelehrung).

In der Regel ist gegen die Konkurseröffnung nur das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. In diesen Fällen ist der Konkurs sofort vollstreckbar, ohne dass die Rechtsmittelfrist abgewartet wird. Die Vollstreckbarkeit kann nur durch das Appellationsgericht aufgeschoben werden, wenn ein solcher Antrag gestellt wird.

In den Fällen, in denen gemäss Rechtsmittelbelehrung die Berufung zulässig ist, wird der Konkurs erst nach Rechtskraft des Urteils vollstreckbar.

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Auskunfts- und Herausgabepflicht gegenüber der Konkursverwaltung

Als Schuldner im Konkursverfahren sind Sie verpflichtet, dem Konkursamt alle Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf alle Umstände, die im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren von Bedeutung sind.

In der Regel werden Sie zur Inventaraufnahme vor Ort (Geschäftsräume, Lager, Wohnung etc.) durch die Gantbeamtung Basel-Stadt und anschliessend zur eingehenden Befragung durch das Konkursamt vorgeladen.

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen können Sie verzeigt und mit Busse bestraft werden (Art. 323 StGB). Ausserdem kann das Konkursamt Sie zwecks Vorführung polizeilich suchen lassen. Ebenfalls strafbar ist u. a. das Verheimlichen von Vermögensgegenständen (Art. 163 StGB).

Auch Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge auskunfts- und herausgabepflichtig.

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Verbot der Verfügung über die mit Konkursbeschlag belegten Gegenstände

Nach Konkurseröffnung kann der Schuldner über die Gegenstände, die zur Konkursmasse gehören und/oder mit Konkursbeschlag belegt sind, nicht gültig verfügen. Die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 169 StGB).

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Stellungnahme zu den Forderungseingaben

Als Schuldner haben Sie das Recht und die Pflicht, zu den angemeldeten Forderungen Stellung zu nehmen. Die Konkursverwaltung ist jedoch bei ihrem Entscheid, ob eine Forderung zugelassen oder abgewiesen wird, nicht an diese Stellungnahme gebunden.

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Beschwerderecht

Gegen Verfügungen der Konkursverwaltung können Sie bei der Unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel, Beschwerde erheben, wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Fall der Gesetzesverletzung, Unangemessenheit oder Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vorliegt (Art. 17 SchKG).

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