Forderungen im Konkurs

Ihre Forderung müssen Sie im Konkursverfahren auch dann beim Konkursamt anmelden, wenn Ihre Betreibung bzw. Ihr Konkursbegehren zur Konkurseröffnung geführt hat.

Konkurseröffnung

Wird der Konkurs durch das Gericht aufgrund Ihres Begehrens eröffnet, haften Sie für die Kosten des Konkursverfahrens bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Konkursamtes über die Durchführung oder die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven. Das Kostenrisiko in letzterem Fall beträgt in der Regel zwischen CHF 1‘200.00 bis 1‘500.00, kann aber in seltenen Fällen auch ein Mehrfaches davon betragen.

Das Gericht teilt dem Konkursamt die Konkurseröffnung sofort mit und dieses erstellt in der Folge ein Inventar über die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners und befragt ihn. Kann aufgrund dieser Abklärungen mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass noch genügend Aktiven, d.h. in der Regel mindestens CHF 5‘000.00, vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Konkursamt dem Gericht die Bewilligung des summarischen Verfahrens beantragen. Übersteigen die mutmasslichen Verfahrenskosten hingegen die vorhandenen Vermögenswerte, beantragt das Konkursamt dem Gericht die Einstellung mangels Aktiven.

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Schuldenruf

Bewilligt das Gericht das summarische Verfahren, macht das Konkursamt dies im Kantonsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt und setzt den Gläubigern eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung ihrer Forderungen.

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Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven

Übersteigen die mutmasslichen Verfahrenskosten die vorhandenen Vermögenswerte, beantragt das Konkursamt dem Gericht die Einstellung mangels Aktiven. In diesem Fall wird den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines in der Publikation genannten Kostenvorschusses gesetzt. Diesen müssen Sie rechtzeitig bezahlen, wenn sie die Durchführung des Verfahrens wünschen. Die Leistung eines Kostenvorschusses ist vor allem dann sinnvoll, wenn irgendwelche nicht liquiden Ansprüche des Schuldners bestehen, welche Sie sich zur selbständigen Weiterverfolgung abtreten lassen möchten.

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Forderungsanmeldung

Ist Ihnen bekannt, dass das Gericht über einen Ihrer Gläubiger den Konkurs eröffnet hat, so können Sie Ihre Forderung im Konkursverfahren anmelden. Bitte füllen Sie dafür das nachstehende Formular aus, unterzeichnen sie dieses, und senden Sie es zusammen mit allen Belegen für Ihre Forderung (z.B. Vertrag, Rechnung, Lohnabrechnung usw.) dem Konkursamt zu.

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Zuständiges Konkursamt

Bezüglich Schuldnern, welche im Kanton Basel-Stadt ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenden Sie sich an uns.

In allen anderen Fällen wenden Sie sich an das in der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt genannte Konkursamt.

Ist noch keine Bekanntmachung erfolgt, wenden Sie sich an das Konkursamt am Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. Firmensitz (bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen oder Personengesellschaften).

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Fristen und Kosten der Forderungsanmeldung

Die Forderung ist innert einem Monat seit Publikation des Schuldenrufs beim Konkursamt anzumelden. Die Anmeldung ist kostenlos.

Verspätete Anmeldungen sind möglich bis zum Ende des Verfahrens. Je nach Stand des Verfahrens kann dafür ein Kostenvorschuss erhoben werden.

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Kollokationsplan

Nach dem Schuldenruf prüft das Konkursamt die angemeldeten Forderungen. Unbegründete und nicht belegte Forderungen werden abgewiesen. Das Konkursamt kann vom Gläubiger weitere Unterlagen anfordern, wenn eine Forderung nicht ausreichend belegt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, zur Frage der Berechtigung der Forderungen Stellung zu nehmen.

Aufgrund der Anmeldungen und der Stellungnahme des Schuldners erstellt das Konkursamt eine Tabelle der zugelassenen Forderungen (sog. Kollokationsplan).

Der Kollokationsplan wird beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt und enthält die Forderungen eingeteilt in drei Klassen, die sich im wesentlichen wie folgt zusammensetzen:

  • 1. Klasse: Unterhaltsbeiträge und Arbeitnehmerforderungen, die nicht älter als 6 Monate sind, sowie Forderungen der Pensionskassen
  • 2. Klasse: Krankenkassen- und Sozialversicherungsprämien
  • 3. Klasse: übrige Forderungen

Die Auflage des Kollokationsplans wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Kantonsblatt publiziert.

Betroffene Gläubiger können gegen die Abweisung der eigenen Forderung oder gegen die Zulassung der Forderung eines anderen Gläubigers innert 20 Tagen nach Auflage des Kollokationsplans klagen. Zuständig ist das Zivilgericht Basel-Stadt.

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Verlustschein

Ist der Kollokationsplan rechtskräftig und sind alle Vermögenswerte liquidiert, d.h. zu Geld gemacht worden, wird der Fall abgerechnet. Der nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird sodann gemäss einer gestützt auf den Kollokationsplan erstellten Verteilungsliste den einzelnen Gläubigern zugeteilt. Ist auch die Verteilungsliste rechtskräftig, werden die entsprechenden Dividenden den einzelnen Gläubigern ausbezahlt. Für ungedeckt gebliebene Forderungen erhalten die Gläubiger einen Verlustschein, in welchem die Forderung sowie der Umstand vermerkt ist, ob der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Enthält der Verlustschein eine Anerkennung der Forderung, kann dieser in einer späteren Betreibung als Rechtsöffnungstitel dienen.

Ist das Konkursverfahren abgeschlossen und betreiben Sie für eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, so kann der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erheben. In diesem Fall prüft das Gericht zuerst ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Schuldner seit der Konkurseröffnung zu neuem Vermögen gekommen ist. Nur soweit neues Vermögen festgestellt wird, kann die Betreibung allenfalls fortgesetzt werden.

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