Betreibungsverfahren

Haben Sie sich weder als Inhaber/in einer Einzelfirma noch sich als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Personengesellschaft im Handelsregister eintragen lassen, werden Sie in aller Regel auf Pfändung betrieben. In diesem Fall werden einzelne Vermögenswerte oder künftiges Einkommen gepfändet, um die Gläubigerin zufrieden zu stellen.

Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

Sendet Ihre Gläubigerin dem Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren, so muss das Amt Ihnen einen entsprechenden Zahlungsbefehl zustellen. Mit dem Zahlungsbefehl werden Sie aufgefordert, innert 20 Tagen Ihre Schuld an die Gläubigerin zu bezahlen.

Sind Sie der Ansicht, dass Sie die mit Zahlungsbefehl geforderte Summe gar nicht oder nur zum Teil schulden, können Sie Rechtsvorschlag gegen die ganze oder einen Teil der Forderung erheben. Der Rechtsvorschlag bewirkt, dass die Betreibung gestoppt wird, bis der Gläubiger einen gerichtlichen Entscheid ("Rechtsöffnung") erwirkt hat.

Stellt die Gläubigerin ein Gesuch um Rechtsöffnung, muss das Gericht prüfen, ob die Gläubigerin einen so genannten Rechtsöffnungstitel besitzt. Das Gericht wird Ihren Rechtsvorschlag aufheben:

  • wenn ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid über die Forderung vorliegt und Sie weder die Stundung noch die erfolgte Zahlung der Forderung durch Urkunden beweisen können oder
  • wenn Sie die Schuld mit Ihrer Unterschrift anerkannt haben.

Allfällige Einwendungen gegen die Schuldanerkennung müssten Sie sofort glaubhaft machen können. Ist die Forderung verjährt, hätten Sie dies ausdrücklich zu behaupten.

Erteilt das Gericht Rechtsöffnung und hebt Ihren Rechtsvorschlag auf, können Sie innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage beim Gericht einreichen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Andernfalls kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Ist über Sie einmal ein Konkursverfahren durchgeführt worden und bestand die Forderung schon im Zeitpunkt der damaligen Konkurseröffnung, können Sie Rechtsvorschlag „mangels neuem Vermögen“ erheben.

In diesem Fall wird das Gericht zunächst prüfen, ob Sie seit der Konkurseröffnung zu neuem Vermögen gekommen sind bzw. ob Sie im Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich eines Zuschlags verdient und dieses nicht für die Schuldentilgung verwendet haben. Ist dies der Fall, wird das Gericht das zu berücksichtigende neue Vermögen betragsmässig feststellen und zwar auch dann, wenn Sie dieses bereits verbraucht haben. Im festgestellten Umfang, höchstens aber bis zum Betrag der betriebenen Forderung kann die Betreibung dann wie bei einer normalen Betreibung auf Pfändung fortgesetzt werden.

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Pfändungsankündigung

Wenn Sie in den letzten 6 Monaten nicht im Handelsregister eingetragen waren, Ihr allfälliger Rechtsvorschlag vom Gericht aufgehoben worden ist und die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, so erhalten Sie vom zuständigen Pfändungsbeamten eine Pfändungsankündigung, welche in der Regel mit einer Vorladung verbunden ist.

Am angegebenen Termin werden Sie über Ihre Vermögens- und allenfalls Ihre Einkommensverhältnisse befragt, damit festgestellt werden kann, ob Sie pfändbares Vermögen oder Einkommen besitzen. Bringen Sie insbesondere alle Belege über Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Quittungen über die regelmässige Bezahlung derselben und/oder Kontoauszüge etc.) mit. Allenfalls folgt darauf noch ein Termin mit dem Pfändungsbeamten bei Ihnen zu Hause. Die allfällige Pfändung eines Teils Ihres Einkommens erfolgt gemäss der Weisung der Aufsichtsbehörde betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24.11.2009.

Aufgrund dieser Abklärungen wird der Pfändungsbeamte Ihnen mitteilen, welche Ihrer Vermögenswerte und bzw. oder welchen Teil Ihres Einkommens gepfändet wird. Aufgrund der Pfändung ist Ihnen verboten, über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen, beispielsweise sie zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden, zu verbrauchen oder zu zerstören.

Achtung: Nichterscheinen oder nicht wahrheitsgetreue Angaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind strafbar (Art. 323 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

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Pfändungsurkunde

Über die erfolgte Pfändung wird nach Ablauf der Frist für die Teilnahme weiterer Betreibungen die so genannte Pfändungsurkunde ausgestellt. Daraus ist ersichtlich, welche Vermögenswerte für welche Betreibungen gepfändet worden sind. Sie wird Ihnen sowie allen Gläubigern derselben Gruppe zugestellt.

Konnten keine Vermögenswerte und keinerlei Einkommen gepfändet werden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein.

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Verlustschein

Frühestens ein Monat nach der Pfändung kann die Gläubigerin die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verlangen. Kein Verwertungsbegehren ist notwendig, wenn der gepfändete Einkommensteil vom Schuldner dieses Einkommens (Arbeitgeber, Unterhaltspflichtiger, Pensionskasse etc.) dem Betreibungsamt überwiesen wird.

Die in einem definitiven Verlustschein verurkundete Forderung verjährt erst 20 Jahre nach seiner Ausstellung. Diese Frist erneuert sich durch eine erneute Betreibung, durch Anerkennung der Forderung und durch Teilzahlungen. Mit dem Verlustschein aus einem vollständig durchlaufenen Betreibungsverfahren kann die Gläubigerin innert 6 Monaten nach seiner Ausstellung ohne vorgängigen Zahlungsbefehl ein neues Fortsetzungsbegehren stellen, so dass Sie direkt eine neue Pfändungsankündigung erhalten. Resultiert aus diesem Verfahren allerdings wieder ein Verlustschein, muss ein erneutes Betreibungsverfahren wiederum mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden.

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Bezahlung der Verlustscheinforderung

Haben Sie eine Verlustscheinforderung bezahlt und den Verlustschein vom Gläubiger mit einer Quittung zurückerhalten, so können Sie diese beiden Belege dem Betreibungsamt einreichen und den Verlustschein im Betreibungsregister löschen lassen. Kann Ihre Gläubigerin den Verlustschein nicht mehr auffinden, müssen Sie von Ihr verlangen, dass sie gegen Zahlung der Verlustscheinsumme oder eines reduzierten vereinbarten Betrags Ihnen eine Bestätigung unterschreibt, wonach sie die Verlustscheinforderung keinem Dritten abgetreten hat, der Verlustschein nicht mehr auffindbar ist und ihre Forderung getilgt ist. Gestützt auf eine solche Erklärung kann der Verlustschein ebenfalls gelöscht werden

Formular Löschung Verlustschein (PDF, 16 KB, nicht barrierefrei)

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