Schuldensanierung

Ziel einer Schuldensanierung ist es, eine Überschuldung zu beseitigen, eine Pfändung oder Konkurseröffnung zu vermeiden oder nach einem Konkursverfahren ausgestellte Verlustscheine zu tilgen.

Betreibungs- und Konkursverfahren dienen in erster Linie der Durchsetzung der Gläubigerforderungen. Eine „Restschuldbefreiung“ wie teilweise im Ausland bekannt erfolgt auch im Konkursverfahren nicht.

Die im Betreibungs- oder Konkursverfahren ausgestellten Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Diese Frist kann jedoch durch Handlungen des Gläubigers (z. B. neue Betreibung) oder des Schuldners (z. B. Schuldanerkennung) „unterbrochen“ werden. Nach einer „Unterbrechung“ beginnt eine neue 20-jährige Frist zu laufen.

Eine dauerhafte Schuldensanierung kann unter bestimmten Voraussetzungen mit den folgenden Mitteln erreicht werden:

  • Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 SchKG)
  • Abschluss eines Nachlassvertrags (Art. 305 ff. SchKG)
  • Rückkauf und Löschung von Verlustscheinen

 

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 333 SchKG).

Das Gericht kann eine Stundung von höchstens drei Monaten bewilligen und muss einen Sachwalter (in der Regel ein Treuhänder oder eine ähnlich qualifizierte Person) ernennen. Die Kosten müssen vom Schuldner getragen werden.

Das Ziel besteht darin, dass der Sachwalter mit den Gläubigern innert der dreimonatigen Frist eine einvernehmliche, endgültige Bereinigung der Schulden erzielt. Dieses Ziel kann erfahrungsgemäss nur selten erreicht werden. Ausserdem kann die Tätigkeit des Sachwalters erhebliche Kosten mit sich bringen. Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung hat daher in der Praxis wenig Bedeutung.

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Abschluss eines Nachlassvertrags

Durch einen Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen (ordentlicher Nachlassvertrag, Art. 305 ff. SchKG) oder wird das Vermögen zur Liquidation an die Gläubiger abgetreten (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Art. 317 ff. SchKG). Voraussetzung ist eine gerichtlich bewilligte Nachlassstundung, die Einsetzung eines Sachwalters, die Annahme des Nachlassvertrags durch eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger, die Sicherstellung aller privilegierten Forderungen (Lohnforderungen, Beiträge an Sozialversicherungen) und die Bestätigung des Nachlassvertrags durch das Gericht.

Der Vorteil des Nachlassverfahrens besteht darin, dass damit u. U. auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger eine endgültige Schuldensanierung erreicht werden kann.

Da das Verfahren kompliziert und wegen der notwendigen Bestellung eines professionellen Sachwalters kostspielig ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ein Nachlassvertrag kann auch im Rahmen eines Konkursverfahrens abgeschlossen werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an den zuständigen Konkursverwalter.

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Rückkauf und Löschung von Verlustscheinen

Ausgestellte Verlustscheine werden im Register gelöscht, wenn der Gläubiger erklärt, dass er für seine Forderung befriedigt worden sei.

Gläubiger und Schuldner können vereinbaren, dass ein Verlustschein gegen eine Teilzahlung der Forderung gelöscht wird (Rückkauf).

Getilgte Verlustscheine sind nicht zu vernichten, sondern dem ausstellenden Betreibungs- oder Konkursamt mit einer unterzeichneten Erklärung des Gläubigers zur Löschung einzureichen.

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Schuldenberatung

Für Einwohner des Kantons Basel-Stadt bietet der Verein Plusminus eine Budget- und Schuldenberatung an.

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