Betreibung gegen Schuldner

Ziel des Betreibungsverfahrens ist es, dass eine Gläubigerin das ihr zustehende Geld aus dem Vermögen des Schuldners erhält.

Es gibt im Wesentlichen zwei verschiedene Betreibungsarten:

  • Betreibung auf Pfändung
    Es wird nur so viel Vermögen gepfändet und verwertet wie notwendig ist, um die Forderung der betreibenden Gläubigerin zu bezahlen.
  • Betreibung auf Konkurs
    Es wird das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös unter allen Gläubigern des Schuldners verteilt.

Bei beiden Betreibungsarten sind die ersten Verfahrensschritte dieselben:

Betreibungsbegehren

Sie reichen beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren ein. Die Kosten des dadurch ausgelösten Verfahrensschrittes müssen Sie grundsätzlich vorschiessen. Das Betreibungsamt Basel-Stadt sendet Ihnen dafür nach Versand des Zahlungsbefehls eine Rechnung. Die Kosten der Betreibung muss der Schuldner bezahlen, wenn die Betreibung erfolgreich ist.

Wie aus dem Formular ersichtlich, müssen Sie einerseits den Namen, Vornamen und die Adresse Ihres Schuldners und ihre eigenen entsprechenden Daten angeben. Wenn Ihnen das Geburtsdatum Ihres Schuldners bekannt ist, führen Sie bitte auch dieses auf. Soll eine juristische Person oder eine Personengesellschaft betrieben werden, ist darauf zu achten, dass die Firmenbezeichnung mit dem Eintrag im Handelsregister übereinstimmt. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen finden sich unter www.zefix.ch. Sind die Angaben nicht korrekt oder unvollständig, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen.

Im Weiteren ist der Forderungsbetrag (eventuell umgerechnet) in Schweizerfranken einzutragen, und es ist allenfalls anzugeben, ab welchem Zeitpunkt Sie welchen Zins fordern.

Der Schuldner muss erkennen können, wofür Sie von ihm Geld fordern. Sie müssen deshalb Ihre Forderung beschreiben. Es genügt nicht, dass Sie angeben „Mietzins“, „Schadenersatz“, „Honorar“, „Unterhaltsbeitrag“ oder dergleichen. Vielmehr müssen Sie angeben: „Mietzins vom…bis …“, „Autoreparaturkosten für Verkehrsunfall vom … gemäss Rechnung vom…“, „Honorar gemäss Rechnung vom …“, „Unterhaltsbeitrag vom…bis…“ usw.

Statt selbst das obige Formular auszufüllen, können Sie sich auch beim EasyGov.swiss durch das Ausfüllen des Formulars führen lassen, das Ergebnis ausdrucken und unterzeichnen sowie hernach dem zuständigen Betreibungsamt per Post zusenden.

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Betreibungsort

Natürliche Personen müssen am Wohnsitz betrieben werden. Dies gilt auch für Personen, welche ein Geschäft führen und zwar unabhängig davon, ob sie mit dieser Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind oder nicht.

Juristische Personen und Personengesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben. Sind diese im Handelsregister eingetragen, können Sie im zentralen Firmenindex ZEFIX des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister nach Firmenbezeichnung bzw. Name suchen. In der Ergebnisliste finden Sie nach der richtigen Bezeichnung immer auch gleich die Sitzgemeinde („in…“).

Das für den Wohnsitz bzw. den Sitz zuständige Betreibungsamt finden Sie über EasyGov.swiss.

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Zahlungsbefehl

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens schreibt das Betreibungsamt einen entsprechenden Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu. Dieser kann gegenüber der Person, welche ihm den Zahlungsbefehl zustellt oder innert 10 Tagen seit Empfang gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erklären.

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Rechtsöffnung

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, müssen Sie diesen durch das Gericht beseitigen lassen. Verfügen Sie bereits über einen vollstreckbaren Entscheid oder eine Schuldanerkennung des Schuldners können beim für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gericht ein Rechtsöffnungsbegehren stellen.

Andernfalls müssen Sie auf Zusprechung der Forderung und Aufhebung des Rechtsvorschlags klagen. Dieses Verfahren leiten Sie durch Stellung eines Schlichtungsgesuchs ein.

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Fortsetzungsbegehren

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder Sie haben diesen durch das Gericht beseitigen lassen, können Sie beim Betreibungsamt frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Während der Dauer eines allfälligen Rechtsöffnungs- oder Klageverfahrens steht die erwähnte Jahresfrist still.

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Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung

Nach Eingang eines gültigen Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt zu entscheiden, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Ist der Schuldner als Inhaber einer Einzelfirma, als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als juristische Person im Handelsregister eingetragen oder dort als Inhaber oder Gesellschafter vor weniger als 6 Monaten gelöscht worden, so wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt. Dementsprechend wird dem Schuldner eine Konkursandrohung zugestellt. In allen übrigen Fällen erfolgt die Fortsetzung auf Pfändung und das Betreibungsamt sendet dem Schuldner zunächst eine Pfändungsankündigung zu und pfändet danach Vermögenswerte des Schuldners. Handelt es sich um eine Einkommenspfändung, wird nach der Weisung der Aufsichtsbehörde betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24.11.2009 vorgegangen.

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Konkursbegehren

Sind im Falle einer Betreibung auf Konkurs seit der Zustellung der Konkursandrohung 20 Tage aber noch keine 15 Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls verstrichen, können Sie beim zuständigen Gericht (im Kanton Basel-Stadt beim Zivilgericht) das Konkursbegehren stellen.

Das Gericht verlangt für die Konkurseröffnung einen Kostenvorschuss ein. Wie das Verfahren weiter geht, erfahren Sie unter Forderungsanmeldung im Konkursverfahren.

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Pfändung

Über die erfolgte Pfändung wird eine Pfändungsurkunde aus- und Ihnen zugestellt. Daraus ersehen Sie, was bei Ihrem Schuldner an Vermögenswerten gepfändet werden konnte. In vielen Fällen kann nur ein Teil des Arbeitsverdienstes für die Dauer eines Jahres gepfändet werden. Das Betreibungsamt rechnet dann von sich aus über die eingehenden Pfändungsquoten ab, wenn mit diesen Ihre Forderung gedeckt werden kann oder das Pfändungsjahr abgelaufen ist. Sind darin Gegenstände, Forderungen oder Rechte aufgeführt, so können Sie frühestens nach einem Monat und spätestens ein Jahr nach Pfändung das Verwertungsbegehren stellen.

Ist kein pfändbares Vermögen und kein pfändbares Einkommen vorhanden, so stellt die Pfändungsurkunde den Verlustschein dar. Reichen die gepfändeten Vermögenswerte nach Schätzung des Betreibungsamtes nicht aus, um Ihre gesamte Forderung zu decken, dient die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein.

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Verlustschein

Mit einem definitiven Verlustschein können Sie innert 6 Monaten ohne vorgängiges Betreibungsbegehren und allfälliges Rechtsöffnungsverfahren direkt wieder ein Fortsetzungsbegehren stellen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn Sie wissen, dass der Schuldner inzwischen zu Geld gekommen ist oder die Pfändung seines Einkommens nicht zur vollständigen Deckung Ihrer Forderung geführt hat. Resultiert aus dieser zweiten Pfändung und Verwertung wiederum ein Verlustschein, kann damit allerdings nicht mehr direkt eine Fortsetzung der Betreibung verlangt, sondern es muss ein neues Betreibungsbegehren gestellt werden. Zudem verjährt eine in einem Verlustschein verurkundete Forderung erst nach 20 Jahren nach Ausstellung des Verlustscheins. Dieser beweist allerdings ihre Forderung nicht, sondern Sie müssen diese im Falle eines Rechtsvorschlags auch später noch in einem Rechtsöffnungs- oder Anerkennungsklageverfahren nachweisen können.

Ein provisorischer Verlustschein berechtigt Sie insbesondere, die Nachpfändung eines Ihnen bekannt gewordenen Vermögenswerts des Schuldners zu verlangen. Gestützt auf einen provisorischen Verlustschein können Sie beim Gericht auch ein Arrestbegehren stellen, wenn Sie von einem neuen Vermögenswert des Schuldners erfahren.

Bezahlung der Verlustscheinforderung

Bezahlt der Schuldner die Verlustscheinforderung an Sie direkt, ist ihm der Verlustschein mit einer Quittung auszuhändigen, damit er diesen im Betreibungsregister löschen lassen kann. Können Sie den Verlustschein nicht mehr finden, haben Sie ihm gegen Zahlung der Verlustscheinsumme zu bestätigen, dass der Betrag bezahlt ist, der Verlustschein nicht mehr auffindbar ist und Sie die Forderungen nie an jemanden Dritten abgetreten haben.

Formular Löschung Verlustschein (PDF, 16 KB, nicht barrierefrei)

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